Gespräche über eine Verständigung führen zu einer schwierigen Rechtslage

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, dem Angeklagten also ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn eine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO zustande kommen soll. Dieser Umstand führe zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, denn bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise könne sich ein Angeklagter in der Regel nicht wirksam selbst verteidigen.

Das OLG führt in seiner Entscheidung (OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13) dazu aus:

[…] Das Urteil beruhte auf einer Verständigung im Sinne von § 257 c StPO, was die Rechtslage schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO macht, weil ein Angeklagter sich bei der Erörterung einer solchen Verfahrensweise in der Regel nicht selbst wirksam verteidigen kann.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 (2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 NJW 2013, 1058) und zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs […] zeigen überdeutlich, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die die strafprozessuale Verständigung regeln, selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass ein Angeklagter, der nicht Volljurist ist, seine Rechte im Rahmen des undurchsichtigen Verfahrens, das einer Verständigung vorauszugehen hat, ohne juristischen Beistand erkennen und somit wahrnehmen kann. Deshalb ist bereits die Erörterung einer Verständigung regelmäßig Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2StPO.

Dies gilt auch, wenn – wie hier — ein auf einer Verständigung beruhendes Urteil aufgehoben worden ist. Denn der Angeklagte bedarf zur sachgerechten Vorbereitung seiner Verteidigung bereits vor Beginn der neuen Hauptverhandlung einer Belehrung, welche Bedeutung seine im Rahmen der Verständigung abgegebene Erklärung für das weitere Verfahren haben kann.