Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger in Berlin

Auf dieser Seite hat Vincent Spörl, Strafverteidiger in Berlin, Informationen zum Thema Pflichtverteidigung zusammengestellt.

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt wie jeder andere. Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Der Pflichterverteidiger ist damit wie jeder Rechtsanwalt nach den standesrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und ihn so vor Rechtsverlusten, Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu schützen und ihn vor verfassungswidriger Beeinträchtigung und staatlicher Machtüberschreitung zu bewahren.

Worin besteht der Unterschied zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger?

Aus Sicht des Mandanten besteht der entscheidende Unterschied darin, dass das Honorar des Pflichtverteidigers für die Vertretung seines Mandanten zunächst von der Landeskasse vorgestreckt wird. Das Honorar eines Pflichtverteidigers ist dabei niedriger als das, was ein Wahlverteidiger von seinem Mandanten verlangen kann.

Im Strafverfahren hat der Pflichtverteidiger die selben Rechte und Pflichten wie ein Wahlverteidiger. Es sollte selbstverständlich sein, dass der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger seine Mandanten ebenso gewissenhaft verteidigt wie als Wahlverteidiger.

Ob Sie einen Pflichtverteidiger bekommen, hängt nicht von Ihrem Einkommen ab

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) ist unabhängig davon, ob der betroffene sich einen Rechtsanwalt leisten kann.

Nicht der mitellose Angeklagte bekommt einen Verteidiger beigeordnet, sondern der, dem beispielsweise eine hohe Strafe droht. Die Pflichtverteidigung sollte also nicht mit der zivilrechtlichen Proozesskostenhilfe verwechselt werden.

Wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Ob man als Beschuldigter einen Verteidiger beigeordnet bekommt, richtet sich in erster Linie nach der vorgeworfenen Tat. Ein Beschuldigter hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn ihm in einem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe über einem Jahr droht, ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird, die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht stattfindet, die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder er sich in Untersuchungshaft befindet.

In den eben aufgezählten Fällen legt die Strafprozessordnung fest, dass der Angeklagte verteidigt werden muss. Das Gesetz spricht in diesen Fällen von der so genannten notwendigen Verteidigung.

Pflichtverteidiger in Berlin: Wählen Sie selbst

In allen Fällen, in denen Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, besteht die Möglichkeit, selbst einen Rechtsanwalt zu benennen. Das Gericht ist sogar verpflichtet, Sie dazu aufzufordern.

Mit Zustellung der Anklageschrift wird der Betroffene in den genannten Fällen der notwendigen Verteidigung aufgefordert, einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Diese Aufforderung sollte zum Anlass genommen werden, sich an einen Strafverteidiger zu wenden und sich beraten zu lassen. Wenn Sie auf die Aufforderung des Gericht nicht reagieren und keinen Anwalt als Ihren Verteidiger benennen, wird das Gericht die Auswahl des Verteidigers für Sie übernehmen.

Es soll vorkommen, dass Gerichte den Angeklagten Rechtsanwälte beiordnen, die sich gegenüber dem Gericht „kooperativ“ verhalten und dem Richter wenig Arbeit machen. So ein Verteidigungsstil geht fast immer zu Lasten der Interessen des Mandanten.

Spätestens, wenn Sie vom Gericht aufgefordert werden, einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu benennen, sollten Sie tätig werden und sich von einem Strafverteidiger beraten lassen. Ansonsten wird Ihnen vom Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das kann es schwer machen, das für die Beziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt wichtige Vertrauensverhältnis aufzubauen.

Strafverteidiger als Pflichtverteidiger

Nutzen Sie die Chance sich beraten und von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger vertreten zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass die eigene Auswahl eines engagierten Strafverteidigers als Pflichtverteidiger für den Ausgang des Verfahrens mitentscheidend sein kann.